Stefan Wolter Rechtsanwalt

Werkmängelhaftung und Zahlungsansprüche bei Schwarzarbeit (§§ 633 ff., 812 ff. BGB)

Mit Urteil vom 10.04.2014 (= BGH NJW 2014, 1805) hatte der BGH bereits höchstrichterlich entschieden, bei einer „Ohne-Rechnung-Vereinbarung“ bzw. bei Schwarzarbeit sei ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gemäß § 134 BGB nichtig, so dass der Werkunternehmer weder einen vertraglichen Anspruch auf Werklohn, noch einen Anspruch auf den bereicherungsrechtlichen Ausgleich der erbrachten Werkleistungen oder der gelieferten Materialien habe. Offen geblieben war in dieser Entscheidung nur noch, ob der Werkbesteller nicht bei einer mangelhaften Schwarzarbeit zumindest die Rückgewähr einer zu viel bezahlten Schwarz-Vergütung verlangen könne, wie der BGH dies früher angedeutet hatte (vgl. BGH NJW 2013, 3167).

Mit einem weiteren Urteil vom 11.06.2015 (= BGH NJW 2015, 2406) hat der BGH nun folgerichtig auch den Besteller der Schwarzarbeit beschieden, er könne bei Mängeln der Schwarzarbeit seinerseits und ebenfalls wegen § 817 Satz 2 BGB keinerlei Rückzahlung von bereits getätigten Zahlungen verlangen. Wer bewusst das im SchwarzArbG enthaltene Verbot missachte, der solle nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben. Der Ausschluss von (jeglichen) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen habe abschreckende Wirkung und sei geeignet, das Ziel des Gesetzgebers zur Verhinderung von Schwarzarbeit mit den Mitteln des Zivilrechts zu unterstützen.

Fazit: Eine Vereinbarung über Schwarzarbeit ist buchstäblich null und nichtig. Wer Schwarzarbeit beauftragt genießt keinerlei Schutz. Weder kann er Mängelansprüche geltend machen, noch kann er etwaig geleistete Schwarz-Zahlungen zurückverlangen. Wer Schwarzarbeit ausführt, hat ebenfalls keine Rechte und kann weder eine Schwarz-Zahlung beanspruchen, noch eingebaute Materialien oder deren Wert zurückverlangen.