Außerordentlich häufig haben Schadenereignisse ihre Ursache in Werkmängeln, die bei der Abnahme der Werkleistungen noch nicht erkannt wurden. Diese Werkmängel können ihrerseits auf reinen Ausführungsfehlern, auf reinen Planungsfehlern oder auf einer Kombination aus beiden Fehlern beruhen und erst viel später durch ein Schadenereignis zu Tage treten.
Ist ein Schadenereignis auf einen Werkmangel und dieser wiederum auf eine fehlerhafte Planung und eine fehlerhafte Ausführung zurückzuführen, so kommen regelmäßig mehrere Verantwortliche nebeneinander für eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz in Betracht. Das gleiche gilt, wenn mehrere Werkunternehmer jeder für sich zur Schaffung eines Werkmangels beigetragen haben. Zum Standard bei unklaren Verursachungsbeiträgen für Werkmängel zählt es daher, dass sich die Handwerker die Verantwortung nicht nur wechselseitig zuweisen, sondern zugleich versuchen, auch dem Auftraggeber eine Mitverantwortlichkeit in Form eines Mitverschuldens zuzuschreiben.
Da jedoch andere Werkunternehmer auf der Baustelle oder auch Vorunternehmer keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn sind (vgl. BGH NJW 2000, 1336), muss sich der Bauherr deren Verhalten nicht gemäß § 278 BGB zurechnen und auch keine Kürzung seiner Ansprüche wegen eines Mitverschuldens gefallen lassen. Auch bei einem etwaigen mitursächlichen Fehler in der Bauaufsicht eines Architekten oder Sonderingenieurs erfolgt keine Zurechnung (vgl. BGH NJW 1972, 447 sowie zuletzt BGH NJW 2002, 141), denn ganz allgemein gibt es keine Zurechnung eines fremden Verhaltens, wenn dies nur die Auswahl und Überwachung des Schuldners selbst betrifft und der Mitverantwortliche dem Bauherrn selbst als Gesamtschuldner mithaften würde (so schon BGH NJW 1985, 2195).
Liegt ein Mitverursachungsbeitrag für einen Werkmangel und den darauf beruhenden Folgeschaden aber in einer fehlerhaften Planung durch einen Architekten oder Ingenieur, z.B. bei der Gebäudetechnik, so muss sich der Bauherr dies dagegen bei einer Inanspruchnahme des Handwerkers nach ständiger Rechtsprechung anspruchsmindernd entgegen halten lassen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2002, 15 sowie zuletzt BGH NJW 2009, 582), weil die fehlerfreie Planung stets Sache des Bauherrn sei.
Damit aber nicht genug: Ein anspruchskürzendes Mitverschulden soll den Bauherrn nach Meinung des BGH selbst dann treffen, wenn bloße Teilbereiche eines Gewerks überhaupt nicht geplant worden sind und der spätere Mangel darauf beruht (vgl. BGH NJW 1987, 644). Dies soll wieder aus der Verpflichtung des Auftraggebers herrühren, dem Auftragnehmer eine sachgerechte Planung für sein Gewerk zur Verfügung zu stellen. Dieses Argument lässt jedoch außer acht, dass natürlich der Werkauftrag an den Werkunternehmer auch die Hauptpflicht zu einer eigenen Planung des Gewerks einschließen kann. Wird etwa die komplette Erneuerung einer Heizungsanlage beauftragt, dann ist es selbstverständlich eine echte Pflicht des Heizungsbauers, die bestehenden Möglichkeiten zu prüfen und sein Gewerk in allen notwendigen Details vorab zu planen. Außerdem hat der Handwerker bei jedem Werkauftrag die Nebenpflicht, im Rahmen des Zumutbaren die Vorleistungen anderer Handwerker oder etwaige vom Bauherrn gestellten Materialien auf ihre Eignung zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1987, 643 sowie BGH NJW 2000, 280). Der BGH hat ferner jüngst selbst bestätigt, falls die Werkleistung auf die Teilleistung eines anderen Werkunternehmers aufbaue, so müsse diese Vorleistung ebenfalls zu ihrer Eignung überprüft werden, da es um die Fertigstellung einer Gesamtleistung und damit sogar um eine Hauptleistungspflicht gehe (vgl. BGH NJW 2011, 2644 für die Überprüfung einer vorhandenen Rückstauklappe an der anzuschließenden Abwasserleitung).
Das pauschale Ansinnen, der Bauherr schulde seinem Auftragnehmer eine fehlerfreie Planung und sonst treffe ihn notfalls ein Mitverschulden, kann auch aus anderen Gründen nicht überzeugen. So haben einige Obergerichte anderweitig zu Recht gewisse Einschränkungen gemacht und geurteilt, ein Mitverschulden des Bauherrn komme jedenfalls dann nicht ohne weiteres in Betracht, wenn der Werkunternehmer den Auftrag in Kenntnis einer fehlenden oder unzureichenden Planung angenommen habe (vgl. OLG Frankfurt NJW 2011, 1609 sowie OLG Düsseldorf Urt. v. 22.11.2013 Az. I-22 U 32/13). Selbst in solchen Fällen einer Kenntnis des Werkunternehmers von der fehlenden bzw. unzureichenden Planung soll dem Bauherrn dennoch angeblich immer noch ein – zumindest reduziertes – Mitverschulden von 25 % entgegen zu halten sein (vgl. erneut OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies kann nicht so recht überzeugen.