Stefan Wolter Rechtsanwalt

Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB)

Nachdem der BGH noch im Jahr 2008 entschieden hatte, die nachbarrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder seien analog auch auf eine Bruchteilsgemeinschaft und eine Wohnungseigentümergemeinschaft analog anwendbar (vgl. BGH VersR 2008, 363), wurde ein Anspruch analog § 906 II 2 BGB nunmehr einem Bruchteilseigentümer versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Bruchteilseigentum fehle es an der erforderlichen „Grenzüberschreitung“ und es bestehe Identität zwischen dem Grundstückeigentum von dem die Störung ausgeht, und dem Grundstückeigentum, das beeinträchtigt sei. Offen gelassen hat der BGH aber wiederum, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe, wenn die Beeinträchtigung von einem anderen Sondereigentum ausgehe (BGH, Urteil vom 10.02.2012 Az. V ZR 137/11). [die Entscheidung ist mittlerweile veröffentlicht, vgl. BGH NJW 2012, 2343]