Stefan Wolter Rechtsanwalt

Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB)

Sehr umstritten ist die Frage, ob der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch von einem Sondereigentümer gegen einen anderen Sondereigentümer als „Nachbar“ geltend gemacht werden könnte. Dies wurde zunächst für eine Eigentümergemeinschaft und räumlich abgegrenzte Gebäude auf einem Grundstück durch das LG Bochum (vgl. VersR 2004, 1454) und danach allgemein durch das OLG Stuttgart (vgl. VersR 2006, 539) bejaht. Der BGH hat nun in einem etwas anderen Zusammenhang entschieden und bestätigt, dass für Bruchteileigentümer oder Wohnungseigentümer die nachbarschaftlichen Vorschriften des Bundes und der Länder analog anwendbar seien (BGH VersR 2008, 363) und einem Sondereigentümer einen Anspruch zur Beseitigung bestimmter Anpflanzungen gegen einige andere Sondereigentümer nach § 1004 BGB und § 41 NachbG NW zugebilligt. Dies dürfte dafür sprechen, auch § 906 BGB analog unter Sondereigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.