Stefan Wolter Rechtsanwalt

Teilungsabkommen bei Mieterregressen

Bei einer größeren Zahl von Versicherungsgesellschaften wird zum Jahreswechsel ein neues Teilungsabkommen bei Mieterregressen in Kraft treten. Das Teilungsabkommen sieht vor, dass ungeachtet des Verschuldensgrades beim Mieter der Gebäudeversicherer bei Schäden bis zu EUR 2.500,00 zum Neuwert auf jegliche Regress- oder Ausgleichsansprüche verzichtet. Bei Schäden über EUR 2.500,00 bis EUR 100.000,00 hat der Haftpflichtversicherer dagegen 50 % der Neuwertentschädigung an den Gebäudeversicherer zu erstatten. Schäden über EUR 100.000,00 fallen nicht unter das Teilungsabkommen. Welche Gesellschaften dem Teilungsabkommen beitreten, steht noch nicht abschließend fest. Sicher ist lediglich, dass einige (kleinere) Gesellschaften es nicht tun werden. Unklar ist des Weiteren das Schicksal der Ansprüche bei Schäden von über EUR 100.000,00. Da ab dem 01.01.2009 für alle neuen Schadenfälle die Bestimmungen des VVG n.F. gelten werden und § 86 I VVG n.F. nunmehr ausdrücklich eine Obliegenheit des VN festlegt, den eigenen Versicherer bei seinem Regress zu unterstützen, kann die tragende Begründung des BGH für die ergänzende Auslegung der Gebäudepolice, der Regress dürfe die Mietvertragsparteien nicht (ideell) belasten, wohl kaum noch greifen.