Stefan Wolter Rechtsanwalt

Schadensberatung

Die anwaltliche Leistungen erstrecken sich auf jede Form der Beratung im Schadenfall. Dabei muss es nicht zwingend und sofort zu einem anwaltlichen Vertretung nach außen kommen. Vielmehr geht es zunächst darum, sich über die bestehenden Möglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein Bild zu machen. Die bestehenden Möglichkeiten liefern dann gegebenenfalls die Argumente, dass sich der Geschädigte zunächst selbst an den eigenen Sachversicherer, den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer wendet und sich vielleicht kurzerhand mit ihm einigt. Wenn die Dinge jedoch nach einem Schadenereignis eskalieren und der Gegner uneinsichtig bleibt, dann zählt es natürlich auch zu den Leistungen der Kanzlei, anwaltlichen Druck auszuüben oder einen Anspruch notfalls vor Gericht bestmöglich und durchaus hartnäckig durchzusetzen.

Zur Schadenberatung, eventuell im Vorfeld einer anwaltlichen Vertretung nach außen, gehören insbesondere:

Prüfung der Rechtslage

Häufig wird übersehen, dass Ansprüche nicht nur gegen den unmittelbaren Verursacher, sondern auch gegen den eigenen Vertragspartner in Betracht kommen. Die vertraglichen Ansprüche verdienen regelmäßig den Vorzug, da dort eine bessere „Beweislastverteilung“ und nicht selten sogar eine „Beweislastumkehr“ gegeben ist. So muss dem eigenen Vertragspartner gegenüber häufig die exakte Schadenursache gar nicht nachgewiesen werden und für ein Verschulden bei der Schadenverursachung muss er sich entlasten. Außerdem wird dem eigenen Vertragspartner das Verhalten seiner Hilfspersonen notfalls zugerechnet. Über den Erfolg eines Anspruchs entscheiden jedenfalls sehr häufig die bestehenden Beweismöglichkeiten und die Frage danach, wer eigentlich die nötigen Beweise erbringen müsste.

Die Beweislage und die Beweismöglichkeiten alleine nutzen hingegen nicht viel, wenn die Ansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wären. Gelegentlich wird die Verjährung nicht erkannt oder falsch berechnet. Daher ist die korrekte Überprüfung der Verjährung und die Fristüberwachung eine ganz zentrale anwaltliche Aufgabe im Schadensersatzrecht.

In bestimmten Fällen kann es sein, dass der Geschädigte nicht für jedes nur einfach fahrlässige Verhalten einzustehen hat, sondern nur eingeschränkt für bestimmte Verschuldensformen haftet. Auch die Frage nach einer etwaigen Haftungsprivilegierung kann eine wichtige Rolle bei der Anspruchsdurchsetzung oder der Wahl unter mehreren Anspruchsmöglichkeiten spielen.

Unterstützung bei der Ermittlung der Schadenursache und Beweissicherung

Viele Geschädigte haben keine genaue Vorstellung, wo nach einem Schadenfall die nötige fachliche und technische Unterstützung zu bekommen ist, um die Schadenursache zu ermitteln und festzustellen, in wessen Verantwortung diese fällt. Die Kanzlei bietet dazu jede denkbare Unterstützung, etwa bei der Ermittlung und Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen.

Es ist aber keineswegs gesagt, dass zur Ermittlung der Schadenursache immer ein Sachverständiger (gegen zusätzliche Kosten) eingeschaltet werden muss. Es kann vielmehr von Fall zu Fall genügen, auf die langjährigen Erfahrungen der Kanzlei zu typischen Schadenursachen zu vertrauen, lediglich eigenes Fotomaterial zu erstellen und dann die Schadenursache durch eine Fachfirma suchen und beseitigen zu lassen. Schadenursächliche Teile oder sonstige Beweisstücke sollten hingegen dringend aufbewahrt und nur dann, wenn es nicht anders möglich ist, notfalls gegen eine formlose Quittung herausgegeben werden.

Abwicklung mit beteiligten Versicherungen

Bei den klassischen Schadenfällen durch Wasser oder Feuer verfügt der Geschädigte in aller Regel über eigenen Sachversicherungsschutz bei einer Gebäude- oder Hausratversicherung. Bei KFZ-Schäden wäre eine etwaig vorhandene KFZ-Kaskoversicherung  unter Umständen eintrittspflichtig. Falls eine eigene Sachversicherung eintreten müsste, macht es regelmäßig für den Geschädigten keinen Sinn, sich selbst an den Haftpflichtigen zu halten, denn der eigene Sachversicherer muss grundsätzlich den „Neuwert“ regulieren, während der Haftpflichtige nur den „Zeitwert“ und damit nur einen geringeren Betrag zu ersetzen hätte.

Leider kommt es auch bei der Abwicklung eines Schadens über den eigenen Sachversicherer gelegentlich zum Streit, welches Risiko und welche Kosten denn nun dort versichert ist oder in welcher konkreten Höhe eine Entschädigung beansprucht werden kann. Möglicherweise muss der Geschädigte eine eigene Beweissicherung vornehmen oder sogar ein eigenes Gutachten beauftragen. Außerdem kann es sein, dass der Geschädigte einen Selbstbehalt zu tragen hat oder nicht mit der ausreichenden Versicherungssumme versichert, sprich unterversichert ist.

Erst recht bereitet es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten für den Geschädigten, seine Haftpflichtansprüche bei einem Haftpflichtversicherer durchzusetzen. Dafür muss man hartnäckig sein und die richtigen Argumenten vorbringen. Selbst dann passiert es aber sehr häufig, dass berechtigte Ansprüche gar nicht oder nur in gekürzter Form befriedigt werden, etwa bei einer Auseinandersetzung über den „Zeitwert“ der Ansprüche. Die Erfahrung lehrt, dass gerade die Haftpflichtversicherer äußerst streitfreudig sind und es gerne auch auf eine Klage ankommen lassen.

Es ist auch keineswegs gesagt, dass der Schadenverursacher von seinem eigenen Haftpflichtversicherer von den Schadenkosten freigestellt wird. So kann sich der eigene Betriebs-, Industrie-, Produkt- oder Privathaftpflichtversicherer unter Umständen darauf berufen, das eingetretene Risiko sei überhaupt nicht versichert oder von den Schadenkosten seien ganz bestimmte Kosten von der Haftpflichtdeckung ausgenommen. Von Fall zu Fall wird daher eventuell eine Haftpflicht-Deckungsklage nötig.

Abwicklung mit Haftpflichtigen und Gewährleistungsschuldnern

Bei einigen Schadenkonstellationen kann es sein, dass eine Schadenabwicklung zweigleisig sowohl über den Verursacher bzw. Vertragspartner, als auch über dessen Haftpflichtversicherer zu erfolgen hat. Dies meint die Fälle, in denen der Haftpflichtversicherungsschutz noch ungeklärt ist oder die Fälle, in denen der Verursacher bzw. Vertragspartner nur teilweise und nicht vollständig versichert ist. Dieses zweigleisige Vorgehen muss natürlich sinnvoll koordiniert werden.

In der Praxis sind Bau- und Werkmängel relativ häufig Ursache von Schadenereignissen. Steht der für den Bau- oder Werkmangel Verantwortliche hingegen noch in der Gewährleistung und ist der Schaden „nur“ an der eigentlichen Werkleistung eingetreten, so muss zwingend das Instrument der Gewährleistung angewendet werden. Dies bedeutet, dass der Geschädigte sogar als erstes und nach den vertraglich oder gesetzlich angeordneten Fristen und Vorgaben seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung und/oder Wiederherstellung in einen fachgerechten Zustand gegen den Verantwortlichen geltend machen muss. Der geradezu klassische Fall wäre ein Mangel am Gewerk eines Bauträgers mit Folgeschäden an dem von ihm errichteten Gebäude. Hier ist zwar meist auch ein Risiko aus der Gebäudeversicherung verwirklicht, es fehlt aber grundsätzlich an versicherten Schadenkosten. Die Gebäudeversicherer erkennen dies evtl. nicht oder zeigen sich bei der Regulierung dennoch großzügig.

Ein weiteres Problem kann im Schadenfall dadurch entstehen, dass der Geschädigte, was ja auch richtig ist und nahe liegt, den Erbringer der fehlerhaften Bau- oder Werkleistung vom Schadenereignis sofort unterrichtet und zur Schadenbeseitigung veranlasst, der Gewährleistungsschuldner dann aber nach getaner Arbeit die Verantwortung von sich weist und eine Rechnung stellt. Die Frage ist dann, wie eigentlich bei einer im Einzelnen noch nicht restlos geklärten Mangel- und Schadenursache oder gar bei mehreren möglichen Mängelverantwortlichen bzw. Verursachern zu verfahren ist.

Schadenmanagement

Bei größeren und sehr komplexen Schadenereignissen, vor allem im gewerblichen Schadenbereich, bietet es sich an, die richtige Vorgehensweise in einem sehr frühen Stadium durch einen erfahrenen Anwalt nicht nur prüfen, sondern auch begleiten zu lassen. Dies bietet dann aus einer laufenden Beratung heraus notfalls die Möglichkeit, den erforderlichen Schriftverkehr in die richtigen Bahnen zu lenken und/oder gesonderte Schadenabwicklungsvereinbarungen mit den Verantwortlichen oder deren Versicherungen herbei zu führen.

Natürlich ist der anwaltliche Beistand bei einem Schadenmanagement auch darauf gerichtet, die fachlich geeigneten Sachverständigen hinzu zu ziehen, Beweise zu sichten oder Vorschläge zur Beweissicherung zu unterbreiten sowie alle erforderlichen Maßnahmen möglichst vernünftig miteinander zu koordinieren. Ein solcher relativ großer anwaltlicher Aufwand bindet natürlich Kapazitäten und bringt sehr viel Verantwortung mit sich, weshalb dazu im Regelfall eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen werden muss.

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