Einen völlig neuen Weg schlug das OLG München bei einer unserer Regressklagen ein. Es erkannte am 13.01.2005 darauf, dass bei gleichzeitigem Bestehen einer Gebäudepolice für den Vermieter und einer Haftpflichtpolice für den Mieter ein Fall der Doppelversicherung vorliege, so dass der Gebäudeversicherer gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer habe (OLG München VersR 2005, 500). Eine Doppelversicherung dürfte jedoch kaum zu begründen sein, denn in der Gebäudepolice und der Haftpflichtpolice sind nun einmal unterschiedliche Interessen versichert.
Regress des Gebäudeversicherers gegen Mieter
- Regress des Hausratversicherers/Gebäudeversicherers gegen Mieter
- Vorrangige Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung bei Mieterhaftung