Stefan Wolter Rechtsanwalt

Regress des Gebäudeversicherers gegen Mieter

Das OLG Dresden hat die mittlerweile verstärkte Kritik an der Rechtsprechung des BGH zur Regressbeschränkung für den Gebäudeversicherer ein Stück weit gewürdigt und auf eine meiner Regressklagen entschieden, dass der einfach fahrlässig handelnde Mieter im Gegenzug für sein Haftungsprivileg seine etwaigen Freistellungsansprüche aus der Haftpflichtpolice an den Gebäudeversicherer abtreten müsse, denn auch in einem derartigen Fall drohe keine Belastung des Mietvertragsverhältnisses (OLG Dresden VersR 2003, 1391). Die Revision wurde zugelassen. Allerdings hat der Haftpflichtversicherer des Mieters die Sache mittlerweile außergerichtlich durch eine Vergleichszahlung beendet, so dass der BGH (leider) außen vor geblieben ist.