Stefan Wolter Rechtsanwalt

Regress des Gebäudeversicherers gegen Mieter

§ 538 BGB bestimmt, dass der Mieter für Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache aufzukommen hat, die über einen vertragsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes hinausgehen, wobei sich der Mieter für ein Verschulden zu entlasten hätte. Da sich gewöhnlich die Mustermietverträge an der gesetzlich angeordneten Haftung anlehnen und diese nur im Ausnahmefall begrenzen oder erweitern, bestanden bis etwa Mitte der 90er Jahre keine besonderen Probleme für die Gebäudeversicherer, Regressforderungen gegen Mieter erfolgreich durchzusetzen, zumal ein Mieter gemäß § 278 BGB sich das Verschulden der im Haushalt wohnenden Personen und sogar dasjenige seiner Besucher und seiner Handwerker zurechnen lassen muss.

Gegen eine unbeschränkte Inanspruchnahme auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit, wie sie die gesetzliche Regelung eigentlich vorsieht, war jedoch immer wieder vorgebracht worden, der Mieter könne in der Gebäudepolice als mitversichert anzusehen sein, da er schließlich im Rahmen der mietvertraglichen Nebenkosten die Gebäudeversicherungsprämie (anteilig) mitfinanziere. Ende 1995 entschied der BGH daraufhin, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar nicht in der Gebäudepolice mitversichert sei, dass jedoch in der anteiligen Abwälzung der Gebäudeversicherungsprämie bei den Nebenkosten eine konkludente Haftungsbegrenzungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes zu erblicken sei (vgl. BGH VersR 1996, 320).

In der Folgezeit stieß diese Rechtsprechung in der Literatur und bei einigen Instanzgerichten auf recht verhaltene Kritik, wohl deshalb, weil sich der Blick vordergründig bzw. hauptsächlich auf die Beschränkung der Regressmöglichkeiten für die Gebäudeversicherer richtete. Kritik aus dem Lager der Hausbesitzer- und Grundstückseigentümervereinigungen blieb meines Wissens vollständig aus, obwohl der BGH mit seiner Entscheidung mietvertragliche Veränderungen herbeigeführt hatte, welche in aller Regel ausdrücklichen mietvertraglichen Haftungsvereinbarungen entgegen standen.

Am 08.11.2000 hatte sich der BGH erneut mit einem Fall der Mieterhaftung zu befassen, der Rechtsstreit fiel aber diesmal in die Zuständigkeit des für Versicherungsfragen zuständigen 4. Zivilsenates. Der BGH meinte nunmehr, nicht das Ergebnis einer Haftungsprivilegierung für den Mieter, sondern lediglich der Weg einer konkludenten Anpassung des Mietvertrages sei auf berechtigte Kritik gestoßen sei. Er entschied, dass der Regress das Mietvertragsverhältnis nicht „belasten“ solle und die Gebäudepolice ergänzend auf einen Regressverzicht für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgelegt werden müsse, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Gebäudeversicherungsprämie bei den Nebenkosten (anteilig) abgewälzt werde oder ob für den Mieter eine Privathaftpflichtversicherung bestehe (so grundlegend das Urteil BGH VersR 2001, 94; ). Kurz darauf schloss sich nun der für Mietsachen zuständige 8. Zivilsenat des BGH dieser Auffassung ausdrücklich an, er ließ es hingegen ausdrücklich offen, ob der Regressverzicht auch Fälle erfasse, in denen der Mieter über eine Haftpflichtverssicherung verfüge (BGH VersR 2001, 856).