Stefan Wolter Rechtsanwalt

Regress des Betriebsversicherers des Mieters gegen den Vermieter

Nachdem der BGH am 08.11.2000 entschieden hatte, der Mieter hafte beim Regress des Gebäudeversicherers des Vermieters nur beschränkt bei grob fahrlässiger Schadenverursachung (vgl. BGH VersR 2001, 94) und am 13.09.2006 sodann ergänzt hatte, falls der Mieter aber über eine Haftpflichtversicherung verfüge, so stehe dem Gebäudeversicherer wenigstens ein eigenständiger Ausgleichsanspruch analog § 59 II 1 VVG a.F. zu (vgl. BGH VersR 2006, 1536), wurden immer wieder Stimmen laut, diese Grundsätze müssten in umgekehrter Konstellation angeblich auch auf den Regress des Betriebsversicherers des Mieters gegen den Vermieter angewendet werden. Dahinter steckte offenbar die Fehlvorstellung, die Beschränkung für den Regress eines jeden Sachversicherers gegen eine der Mietvertragsparteien könne irgendwie einen Selbstzweck darstellen.

Schon mit einer weiteren Entscheidung hatte der BGH nämlich klar gestellt, dass der Regress des Hausratversicherers des Vermieters gegen denn Mieter nicht beschränkt sei (vgl. BGH VersR 2006, 1398). Dadurch wurde eigentlich bereits deutlich genug, dass die Regressbeschränkung eigens und nur auf die Sachversicherung für das Gebäude gemünzt sein sollte.

Dennoch gab es weiter den Versuch, die genannte Regressbeschränkung auch auf den Betriebsversicherer des Mieters zu erstrecken, wenn ihm im Mietvertrag ausdrücklich auferlegt war, seine Betriebseinrichtung selbst zu versichern. Unter diese Diskussionen hat der BGH nun (endlich) am 12.12.2012 einen Schlussstrich gezogen und höchstrichterlich entschieden, die Interessenlage sei eine ganz andere als bei der Gebäudeversicherung. Die mietvertragliche Verpflichtung des Mieters, sich selbst zu versichern diene nur dazu, die Zahlungsfähigkeit des Mieters im Schadenfall zu gewährleisten und auch sonst fehle es an den Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung des Geschäftsversicherungsvertrages des Mieters (vgl. BGH VersR 2013, 318). Also kann der Betriebsversicherer des Mieters richtigerweise den Vermieter grundsätzlich unbeschränkt in Regress nehmen.