Stefan Wolter Rechtsanwalt

Produkthaftung (§§ 1, 3 ProdHaftG) und Rückrufaktion für Geschirrspüler

Mit einer großformatigen Anzeige in der Tagespresse vom 10.02.2014 „Mögliche Brandgefahr bei Geschirrspülern der Marken Bosch, Neff, Siemens, Constructa und Junker + Ruh“ wurden die Besitzer solcher Geräte aus dem Produktionszeitraum 1999 bis 2005 aufgefordert, ihre Geschirrspüler zu überprüfen, ob diese nach Modell-Nr., Chargen-Nr. und Serien-Nr. von einer großen Rückrufaktion betroffen sind. Als Vorsichtsmaßnahme werde empfohlen, betroffene Geschirrspüler nur noch unter Aufsicht und auch nicht nachts zu benutzen, wenn man schlafe. Auf der in der Anzeige bezeichneten Webseite www.dishcareaction.de heißt es dann, es könne an bestimmten Geräten zur Überhitzung eines elektrischen Bauteils kommen, was in sehr seltenen Fällen zu einer potenziellen Brandgefahr führe.

Hinter dieser Rückrufaktion steht die BSH Bosch Siemens Hausgeräte GmbH aus München, unter deren Dach die genannten Marken Bosch, Neff, Siemens, Constructa und Junker + Ruh produziert und vertrieben werden. Begonnen hat die Rückrufaktion bereits Ende August 2013, sie ist zeitlich unbefristet und erstreckt sich auf den gesamten Weltmarkt. Laut Bayerischer Rundfunk BR online www.br.de B5 aktuell, Rundschau vom 07.09.2013, sollen weltweit bis zu 5 Millionen Geräte von der Überprüfung betroffen sein. Nach den weiteren Recherchen des Bayerischen Rundfunks und den Angaben einer Konzernsprecherin sei es schon 2009 zu Problemen bei diesen Geschirrspülern der Modelljahre 1999 bis 2005 gekommen. Das Unternehmen habe aber zunächst die Ursache in den Besonderheiten einiger nationaler Stromnetze gesehen und daher solche Geschirrspüler nur in bestimmten Ländern (USA, Großbritannien, Australien, Neuseeland, Taiwan und Irland) schon zurückgerufen. Erst später habe sich herausgestellt, dass auch ein Bauteil schuld gewesen sei.

Interessant ist an dieser Rückrufaktion zweierlei:

1.
Derart große Rückrufaktionen können natürlich dem guten Ruf einer Marke schaden, sie dürften außerdem recht aufwändig und teuer sein. Daher werden sie meiner Meinung nach nur dann durchgeführt, wenn es dafür auch handfeste Gründe, sprich echte Sicherheitsbedürfnisse bzw. bedeutsame Haftungsrisiken für den Hersteller gibt. Die Ausweitung auf Geräte bis zurück zum Modelljahr 1999 und die Sicherheitsempfehlung, betroffene Geschirrspüler nur noch unter Aufsicht und nicht mehr nachts in Betrieb zu nehmen, bestätigt diese Annahme in besonderer Weise.

2.
Verschuldensunabhängige Ansprüche aus Produkthaftung umfassen gemäß § 1 I 2 ProdHaftG nicht das fehlerhafte Produkt selbst und sie erlöschen gemäß § 13 ProdHaftG 10 Jahre nach dessen Inverkehrbringen. Zum Jahresbeginn 2014 sind also grundsätzlich Ansprüche aus dem ProdHaftG wegen fehlerhafter Geschirrspüler, die durch einen Brand einen Folgeschaden verursacht haben und die in den Jahre 2003 und früher in den Verkehr gebracht worden sind, bereits erloschen. Zur Berechnung der 10-Jahrefrist ist im Zweifel auf das Anschaffungsdatum abzustellen.

Auch wenn etwaige Ansprüche aus dem ProdHaftG bereits erloschen sein sollten, so können aber wegen der älteren Geschirrspüler bis zurück zum Produktionsjahr 1999 durchaus noch Ansprüche, wiederum nur wegen Folgeschäden an anderen Sachen als dem Produkt selbst, aus einer verschuldensabhängigen Produkthaftung gemäß § 823 I BGB in Betracht kommen. Für solche Ansprüche gilt grundsätzlich eine Verjährung von 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahrs, in welchem das Produkt einen Schaden verursacht hat. Auch für das nach § 823 I BGB notwendige Verschulden des Herstellers scheint es einige Anhaltspunkte zu geben, wobei dies gerade in Anbetracht der großen Rückrufaktion nicht vom Geschädigten nachgewiesen werden müsste, sondern sich der Hersteller entlasten müsste.