Die umstrittene Fragen, welche Beweisregeln für den Ausgleichsanspruch gelten und welche Verjährungsfirst Anwendung zu finden hat, wurde nun am 27.01.2010 ebenfalls durch den BGH geklärt. Klargestellt wurde, dass auch beim Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters die Beweisregeln des § 538 BGB greifen, d.h. der Haftpflichtversicherer des Mieters müsste nachweisen, dass die Schäden ohne eine Verschulden des Mieters verursacht wurden. Des Weiteren wurde darauf erkannt, für den Ausgleichsanspruch gelte nicht die kurze mietvertragliche Verjährungsfrist von 6 Monaten, sondern die Regelverjährung von 3 Jahren (vgl. BGH VersR 2010, 477).
Ebenfalls hat der BGH festgestellt, der Ausgleichsanspruch könne auch nicht an den Bestimmungen des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer scheitern. Die Klauseln in den AHB, welche die Haftpflichtdeckung für Schäden nach diesem Regressverzichtsabkommen ausschließen, seien nichtig.