Mit Wirkung zum 01.08.2013 ist über ein weiteres Kostenrechtsmodernisierungsgesetz auch eine Erhöhung der Anwaltsgebühren nach dem RVG in Kraft getreten. Die Wertstufen für die Gebühren wurden teilweise geändert und damit den Wertstufen für die Gerichtskosten angeglichen.
Sieht man von den Erhöhungen bei den geringen Streitwerten bis EUR 300,00 und EUR 600,00 sowie von den Auswirkungen der geänderten Wertstufen ab, so bewegen sich die Erhöhungen für die Anwälte zwischen 0,66 % und 16,13 %, im Mittel etwa bei 12 %. Die Gebühren waren aber seit 1994 und damit seit rund 19 Jahren (!) nicht mehr an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst worden, ganz im Gegenteil war durch die Einführung des RVG im Jahr 2004 und den Wegfall der Beweisgebühr in allen Prozessen mit Beweisaufnahme eine Absenkung der Prozessgebühren 16,66 % bewirkt worden. Zwar wurde nun auch eine Beweisgebühr wieder eingeführt, diese beträgt aber nur eine 0,3 Gebühr statt der früheren 1,0 Gebühr und sie greift auch erst nach mehr al 3 Beweisaufnahmeterminen, was in der Praxis praktisch so gut wie nicht vorkommt. Also ist die Wiedereinführung der Beweisgebühr mehr oder weniger Makulatur. Besonders enttäuschend ist es, dass die Kosten der anwaltlichen PKW-Nutzung für die Wahrnehmung auswärtiger Termine nicht angehoben wurden, sie liegen nach wie vor bei 0,30 EUR/km und decken die tatsächlichen Kosten nicht einmal annährend ab. Unter dem Strich wurde durch die Gebührenerhöhung für die Anwälte so oder so leider nicht einmal ein Inflationsausgleich für die Zeit seit 1994 geschaffen.
Zu den Neuerungen im Gebührenrecht zählt auch eine gesetzliche Klarstellung zu den Kosten bei einer Ratenzahlungsvereinbarung. Künftig entsteht bei einer Zahlungsvereinbarung zwingend und auch ohne gesonderte Gebührenabsprache für den Anwalt eine Einigungsgebühr, sie wird jedoch nur aus einem Wert von 20 % der Forderung berechnet und deckt damit den Aufwand bei der Entgegennahme und Kontrolle langjähriger Ratenzahlungen sicherlich nicht ab.
So gut wie keine Beachtung hat in der Öffentlichkeit gefunden, dass zum 01.08.2013 die Gerichtskosten deutlich höher als die Rechtsanwaltsgebühren angehoben wurden, denn diese Erhöhungen bewegen sich im Mittel bei etwa 19 %. Die überproportionale Anhebung der Gerichtskosten hat außerdem dazu geführt, dass die Gerichtskosten ab einem Streitwert von über EUR 350.000,00 sogar höher ausfallen, als die Kosten des eigenen Anwalts. Dies findet jedoch weder in der „Leistung“, noch in der Verantwortung und möglichen Haftung der Gerichte eine Rechtfertigung.