Die besonders spezialisierte anwaltliche Tätigkeit im Schadensrecht erstreckt sich vornehmlich auf die Haftung von
-
Arbeitnehmern für eine Schadenverursachung mit oder ohne betrieblichen Zusammenhang (§ 280 BGB)
-
Architekten für Mängel bei Planung oder Überwachung der Werkausführung (§§ 633 ff. BGB)
-
Bauträgern für Planungs- und Ausführungsmängel (§§ 633 ff. BGB)
-
Dienstleistern (§ 280 BGB)
-
Eltern für das eigene Verhalten und dasjenige ihrer Kinder (§ 832 BGB)
-
Energieversorgern für Einwirkungen durch Wasser, Gas, Elektrizität etc. (§ 2 HaftPflG, § 18 NAV)
-
Fluggesellschaften wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck (Montrealer Abkommen)
-
Grundstücksbesitzern und Grundstückseigentümern für Ablösung von Gebäudeteilen, Einsturz, Immissionen, Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten, Baumschäden (§§ 823, 836 BGB, 906 BGB)
-
Handwerkern für Planungs- und Ausführungsmängel (§§ 633 ff. BGB)
-
Ingenieuren für Mängel bei Planung und Überwachung der Werkausführung (§§ 633 ff. BGB)
-
KFZ-Führern und KFZ-Haltern beim Betrieb oder Gebrauch von KFZ (§ 7 StVG)
-
Kindern (§§ 823, 828 BGB)
-
Kommunen bei Rückstau, Überschwemmung, Baumschäden (Art. 34 GG, § 839 BGB)
-
Mietern (Wohnungs- und Gewerbemiete, § 538 BGB)
-
Nachbarn für schädliche Einwirkungen von ihrem Grundstück (§ 906 BGB)
-
Pächtern (§§ 581, 538 BGB)
-
Produktherstellern und Produktlieferanten für Produkte mit einem Sicherheitsdefizit (§§ 1 ff ProdHaftG, § 823 BGB)
-
Schornsteinfegern (§§ 280, 839 BGB)
-
Spediteuren und Transportunternehmen (§ 425 HGB, ADSp)
-
Straftätern wegen Einbruch, vorsätzlicher und fahrlässiger Brandstiftung, vorsätzlicher und fahrlässiger Sachbeschädigung (§§ 823, 830, 840 BGB)
-
Vermietern wegen Mietmängeln und unzureichender Instandhaltung (Wohnungs- und Gewerbemiete, § 536 a BGB)
-
Verpächtern wegen Mängeln der Pachtsache und unzureichender Instandhaltung (§§ 581, 536 a BGB)
-
Wasserversorgern für Einwirkungen durch Trinkwasser (§ 2 HaftPflG)
-
Werkunternehmern für Planungs- und Ausführungsmängel (§§ 633 ff. BGB)
-
Wohnungseigentümern (§ 823 BGB, § 14 WEG)