Stefan Wolter Rechtsanwalt

Gewährleistungsfrist bei Solaranlagen (§§ 651, 437 ff. BGB)

Ist eine Solaranlage (Photovoltaikanlage) auf den Dachflächen eines Gebäudes montiert und angeschlossen worden, so fragt sich, welche Gewährleistungsfrist bei Mängeln an dieser Anlage anzuwenden ist. Da diese Anlagen fest (sturmsicher) am Gebäude montiert werden, liegt es durchaus nahe, an einen bauwerksbezogenen Werkvertrag mit einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gemäß § 634a I Nr. 2 BGB zu denken. Nach praktisch einhelliger Auffassung soll in solchen Fällen aber nur ein Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB vorliegen, da es entscheidend um die Lieferung erst herzustellender Sachen gehe und die bloße Montage der Anlage kein wesentlicher und prägender Vertragsbestanteil sei. Dies kann man von Fall zu Fall aber auch anders sehen. Jedenfalls hätte ein Werklieferungsvertrag gemäß § 651 BGB zur Folge, dass die Vorschriften und Verjährungsfristen des Kaufrechts anwendbar sind.

Die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag mit Anwendung des Kaufrechts spielt bei der Verjährung allerdings bis dahin nicht die entscheidende Rolle. Die Verjährung für Ansprüche aus einem Kaufvertrag bei einem Bauwerk oder einer Sache, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt gemäß § 438 I Nr. 2 lit. a) und b) BGB nämlich ebenfalls 5 Jahre.

Leider hat der BGH bereits im Herbst 2013 (vgl. BGH NJW 2014, 845) darauf erkannt, eine auf dem Dach einer Scheune errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, sei mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Die Solarmodule seien auch nicht für ein Bauwerk verwendet worden, weil sie weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten am Gebäude, noch für dessen Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung seien. Vielmehr diene eine Solaranlage nur dem Zweck, Strom zu erzeugen und um diesen Zweck zu erfüllen, könne die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden. Daher gelte gemäß § 438 I Nr. 3 BGB nur eine Verjährung von 2 Jahren. Diese Sichtweise hat nun auch das OLG München für eine standardmäßige Photovoltaikanlage bestätigt (vgl. OLG München, Urteil vom 09.07.2015 Az. 14 U 91/15).

Diese Entscheidungen können so und in ihrer Allgemeinheit nicht überzeugen. Es gibt durchaus Fälle, in denen die Energieversorgung eines Bauwerks zu dessen gewöhnlichem Gebrauch und damit zu dessen Benutzbarkeit zählt. Es ist nicht immer so, dass es nur um die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz und die Erzielung von Einnahmen geht. Außerdem gibt es Solaranlagen, welche direkt in die Warmwasserversorgung bzw. Beheizung eines Gebäudes integriert sind und damit insgesamt und ganz wesentlich oder sogar entscheidend der Energieversorgung für ein Gebäude dienen. In solchen Fällen dürfte dann sogar ein echter gebäudebezogener Werkvertrag vorliegen und Werkvertragsrecht mit einer 5-jährigen Verjährung anwendbar sein, denn es ist nicht einzusehen, weshalb eine Solaranlage dann anders zu behandeln sein sollte, als eine Heizungs- oder Brauchwasserinstallation für ein Gebäude.