Der BGH hatte sich in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 21.11.2013 Az. III ZR 113/13 (= BGH VersR 2014, 1331) mit der sehr berechtigten Frage zu befassen, ob ein Bundesland für einen Überschwemmungsschaden auch bei einem so genannten Jahrhundertregen aufzukommen hat. Grundsätzlich gilt bei allen zivilrechtlichen Ansprüchen ja, dass es für Fälle höherer Gewalt keine Haftung geben kann. Im konkreten Fall ging es darum, dass bei einem katastrophenartigen Regen ein offener Ableitungsgraben neben einer Bundesautobahn übergelaufen war und dadurch 2 PKW auf einem neben diesem Graben gelegenen Grundstück stark beschädigt worden waren. Das für die fragliche Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtige Bundesland hatte sich u.a. darauf berufen, mit einem solchen Starkregenereignis sei statistisch höchstens alle 100 Jahre zu rechnen.
Bereits in der Vorinstanz vor dem OLG Hamm scheiterte das beklagte Bundesland mit diesem Einwand, nachdem die Niederschlagsmengen vom Schadentag und der fragliche Ableitungsgraben gutachterlich bewertet worden waren. Diese Untersuchungen ergaben zwar, dass derartige Niederschlagsmengen noch nicht einmal alle 100 Jahre zu erwarten seien, allerdings genüge der Ableitungsgraben nicht einmal einem gewöhnlichen hinreichenden Überschwemmungsschutz. Wenn er ordnungsgemäß ausgestaltet und dimensioniert gewesen sei, so habe er selbst die Niederschlagsmengen bei diesem Jahrhundertregen aufnehmen und sicher ableiten können.
Diesen fachlichen Feststellungen trat das beklagten Bundeslandes mit der Revision auch gar nicht mehr entgegen, sondern rügte vornehmlich, es habe Änderungen am Entwässerungsgraben gegeben, welche die Gemeinde ohne vorherige Information des Landes durchgeführt habe. Dem erteilte der BGH wie schon das OLG Hamm eine Absage und bestätigte, das Land sei zu regelmäßigen Kontrollen an den Entwässerungsanlagen der Autobahn verpflichtet gewesen. Bei solchen Kontrollen habe aber auffallen können und müssen, dass es Änderungen am Ableitungsgraben gegeben habe.
Interessant für die Praxis ist aber vor allem folgendes: Der BGH hat sich in seiner Entscheidung ausdrücklich den Wertungen des sachverständig beratenen OLG Hamm dazu angeschlossen, dass für die ordnungsgemäße Ausgestaltung und Dimensionierung eines Entwässerungsgrabens auf einen Bemessungsregen bzw. ein Bemessungshochwasser mit einer Jährlichkeit von T = 20, also auf eine Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 20 Jahren abgestellt werden müsse. Außerdem sind an solchen Ableitungsgräben in zumutbaren Abständen Kontrollen durchzuführen.
Bei jedem Überschwemmungsschaden ist daher zu prüfen, ob die Entwässerungsanlage für eine alle 20 Jahre zu erwartenden Wassermenge ausreichend beschaffen war und ob sie in zumutbaren Abständen gewartet und kontrolliert wurde. Selbst wenn ein seltenerer Starkregen oder gar ein Jahrhundertregen niedergegangen ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Verkehrssicherungspflichtige wegen höherer Gewalt entlastet sein muss. Vielmehr müsste er darlegen und nachweisen, dass und weshalb die Entwässerungsanlage bei einem als ordnungsgemäß unterstellten Zustand die Wassermenge nicht mehr hätte aufnehmen können.