Stefan Wolter Rechtsanwalt

Werkmängelhaftung (§§ 633 ff. BGB) bei Wasserschaden durch Korrosion

Immer wieder kommt es zu Wasserschäden, weil bestimmte Rohrverbindungen im Laufe der Zeit versagen und undicht werden. Bei Rohrmaterial aus Verbundwerkstoffen wird häufig eine unzureichende oder sogar unterlassene Verpressung, bei Kupferrohr dagegen meist Korrosion dafür ursächlich. Bei den Korrosionsschäden wenden die Handwerker meist ein, sie hätten das Material nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. DIN-Normen ausgewählt und verarbeitet, so dass die Korrosion nicht auf einem Mangel der Werkleistung, sondern nur auf der Wasserbeschaffenheit beruhen könne, für die der Handwerker ja nichts könne. Das OLG Hamm hat nun völlig zurecht aber sehr deutlich gemacht, dass die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zwar grundsätzlich die Pflicht des Werkunternehmers sei, er aber primär den mit dem Werkvertrag bezweckten Erfolg schulde, der in einer gebrauchsfähigen und dichten Rohrleitung liege, wobei es auf ein Verschulden nicht ankomme. Zu einer Werkmängelhaftung könne es daher selbst dann kommen, wenn die anerkannten Regeln der Technik beachtet worden seien (OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2012 Az. 17 U 170/11).

Im genannten Verfahren soll die Korrosion durch die Chloridbelastung des Trinkwassers innerhalb von 5 Jahren nach der Installation hervorgerufen worden sein. Der beklagte Installateur hatte angeblich auch Chloridmessungen während der Bauphase durchgeführt und diese für unbedenklich befunden. Sicher ist jedenfalls, dass gerade eben nach den anerkannten Regeln der Technik, auf deren Einhaltung sich der Installateur berufen hatte, die Materialauswahl der Wasserbeschaffenheit folgen muss. Wenn also die Trinkwasserbeschaffenheit vor Beginn der Arbeiten wirklich mit korrekten Ergebnissen geprüft wurde und wenn tatsächlich Kupfermaterial mit der erforderlichen Qualität und DVGW-Zulassung verwendet wurde, dann hätte es eigentlich nicht zur besagten Korrosion kommen dürfen. Möglicherweise wurden hier Dinge behauptet, die so nicht zutreffend waren und/oder vor Gericht nicht richtig aufgeklärt wurden. Es hätte insbesondere beim zuständigen Wasserversorger eine Auskunft eingeholt werden können, ob sich etwa die Chloridbelastung des Trinkwassers in den Jahren nach der Installation entscheidend geändert hat.

Notfalls hätte der Bauherr aber auch noch prüfen können, ob ihm nicht Ansprüche aus einer besonderen Gewährleistungsvereinbarung zustehen, die zwischen praktisch allen namhaften Herstellern von Kupferrohr und dem Zentralverband Heizung Klima Sanitär besteht. Wenn der Installateur wirklich alles richtig gemacht hat und es trotzdem zu einem Schaden kommt, dann kann der Geschädigte sich meist an den Rohrhersteller noch wenden und zwar nicht aus Produkthaftung, sondern aus dieser Gewährleistungsvereinbarung.