Nach einer im Jahr 2008 veröffentlichten Entscheidung des BGH (vgl. BGH VersR 2008, 363) durfte geschlussfolgert werden, dass die nachbarschaftlichen Vorschriften des Bundes und der Länder analog auch für die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft anwendbar seien. Allerdings hat der BGH nun ausgeführt, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers wegen einer vom Gemeinschaftseigentum ausgehenden Immission könne sich zumindest nicht gegen die Eigentümergemeinschaft als Ganzes richten, denn der geschädigte Sondereigentümer sei ja zugleich Mitglied dieser Eigentümergemeinschaft und damit zugleich Nutzer des Gemeinschaftseigentums. Außerdem bestehe kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 906 BGB in diesen Fällen deshalb, da die Vorschriften des WEG und die bestehende rechtliche Sonderbeziehung einen Anspruch auf Abwehr bzw. Schadensersatz bereits begründen würden (so BGH VersR 2011, 505). Ob aber dann, wenn die Beeinträchtigung vom Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers ausgegangen sein, anders zu entscheiden sei (wie das OLG Stuttgart in VersR 2006, 539), hat der BGH wieder ausdrücklich offen gelassen.
Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB)
- Beschränkung der Vermieterhaftung (§ 538 BGB)
- Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB)