Immer wieder hat sich der BGH mit grundsätzlichen Fragen zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu befassen. Im Jahr 1999 (vgl. BGH VersR 1999, 1139) war im Rahmen einer solchen Grundsatzentscheidung geurteilt worden, im Rahmen einer wertenden Betrachtung müsse der Benutzer eines anderen Grundstücks, von dem infolge eines technischen Defekts an der Elektroverteilung ein Brand ausgegangen war, als verantwortlicher und ausgleichspflichtiger Störer angesehen werden. Eine solche wertende Betrachtung war nun für einen Feuerschaden durch Silvesterraketen vorzunehmen. Nach Auffassung des BGH soll jedoch keine typische Grundstücksnutzung vorliegen und demgemäß auch kein Anspruch analog § 906 BGB in Betracht kommen, wenn der Nachbar Feuerwerksraketen abschießt, dies sei vielmehr ein allgemeiner volkstümlicher Brauch (vgl. BGH VersR 2010, 263). In solchen Fällen kann dann aber noch eine Verschuldenshaftung wegen Verkehrssicherungssicherungspflichtverletzung gemäß § 823 BGB in Betracht kommen.
Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB)
- Produkthaftung (§§ 1, 3 ProdHaftG) nach einem Kellerbrand
- Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters