Stefan Wolter Rechtsanwalt

Produkthaftung (§§ 1, 3 ProdHaftG) nach einem Kellerbrand

Meist werden die Gerichte bei der Produkthaftung im Bereich Arzneien, Lebensmittel und sonstige Verbrauchsgüter befasst. Entscheidungen, bei denen es um den von einem Produkt verursachten Brand geht, sind höchst selten und solche Entscheidungen werden dann noch seltener veröffentlicht. Eine Ausnahme betrifft ein wünschenswert klares und zutreffendes Urteil des LG Verden vom 10. 12. 2007 (8 027/07), veröffentlicht in VersR 2009, 1129.

Zum Streit mit dem Hersteller war es gekommen, nachdem ein von ihm produzierter Luftentfeuchter aus sich selbst heraus im Keller in Brand geraten war. Etwaige Bedienungsfehler, nachträgliche Eingriffe und Änderungen am Gerät oder Mängel an der Gebäudeelektrik waren als Brandursache auszuschließen, weshalb nur noch der Luftentfeuchter selbst und als solcher als Zündquelle übrig blieb. Dieser war durch den Brand jedoch naturgemäß so zerstört worden, dass ein konkreter technischer Mangel als Ursache für die Selbstzündung nicht mehr festzustellen war. Das Gericht entschied völlig zurecht, dieser Sachverhalt genüge für die Haftung des Herstellers und führte wörtlich aus:

„…Dem sicherheitstechnischen Fehlerbegriff des ProdHaftG zufolge stellt es … einen beachtlichen Produktmangel dar, wenn ein Produkt sich selbst und seine Umwelt entzündet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der konkrete technische Mangel des Luftentfeuchters mittlerweile nicht mehr gutachterlich nachweisen lässt …

Im Bereich der Produkthaftung kann allein die technische Unaufklärbarkeit eines Entzündungsvorgangs aufgrund der nachfolgenden Zerstörung des betreffenden Produkts die anderweitigen Möglichkeiten der richterlichen Überzeugungsbildung nicht ausschließen. Der Schutzzweck des ProdHaftG würde ansonsten weitgehend vereitelt. Es wären ansonsten faktisch gerade Produkte mit einem großen Gefahrenpotenzial privilegiert, wenn diese durch Brand etc. erhebliche Schäden anrichten und dabei auch selbst so stark beschädigt oder zerstört werden, dass sie für eine technische Ursachenforschung nicht mehr verwendet werden können. Insofern muss es ausreichen, dass die Ursächlichkeit eines Produkts für die Schadensentstehung feststeht und zugleich denknotwendiq ein technischer Mangel dieses konkreten Produkts vorgelegen haben muss. Eine genauere Lokalisierung ist in diesem Fall entbehrlich. § 3 zeigt insofern deutlich einen sicherheitstechnischen Fehlerbegriff auf, der sich auf das Produkt als Ganzes bezieht und nicht gezwungenermaßen auf ein einzelnes defektes Bauteil konkretisiert werden muss. Insofern bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die fragliche Baureihe des Luftentfeuchters insgesamt mit einem Konstruktionsfehler behaftet war oder ob lediglich verschiedene Exemplare – wie das streitgegenständliche – Fabrikationsfehler aufwiesen …“