Stefan Wolter Rechtsanwalt

Umsatzsteuer auf anwaltliche Auslagen

Gemäß Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 05.11.2008 (Az. S 7200 A – 226 St. 111) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, auf bestimmte Auslagen die Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Umsatzsteuerpflichtige Auslagen sind danach:

– alle Auskunftsgebühren (Einwohnermeldeamt, Handels- und Gewerberegister etc.)
– alle so genannten Aktenversendungspauschalen bei Einsichtnahme in Ermittlungsakten.

Nicht umsatzsteuerpflichtig sind dagegen die Gerichtskosten und die Auslagen an Gerichtsvollzieher, da bei diesen Auslagen der Mandant als Kostenschuldner gilt.