Stefan Wolter Rechtsanwalt

Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters

Die Entscheidungen des BGH vom 13.09.2006 (allesamt nun veröffentlicht, vgl. BGH VersR 2006, 1398 sowie VersR 2006, 1530 ff.) haben offen gelassen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen sei. Denkbar wäre eine „relative“ Berechnung, bei welcher die Eintrittspflichten beider Versicherer ins Verhältnis gesetzt werden (so auch LG Kassel VersR 2007, 986) oder eine „absolute“ Berechnung, bei welcher nur die Schadenbeträge zum „Zeitwert“ maßgeblich wären. Mit Urteil vom 18.08.2008 wurde nun klar gestellt, dass lediglich der „Zeitwert“ zwischen beiden Versicherungen deckungsgleich und daher zu teilen sei (BGH VersR 2008, 1108).