Am 13.09.2006 wurden in meinem Beisein und in gemeinsamer mündlicher Verhandlung durch den 4. Zivilsenat des BGH insgesamt 4 Entscheidungen zum Thema Mieterregress getroffen. Eine fünfte Sache, bei der es um die Frage eines Regressverzichts gegen den Mieter einer Ferienwohnung ging, musste der BGH hingegen nicht durch Urteil entscheiden, denn auf den richterlichen Hinweis, es müsse um ein auf Dauer angelegtes Nutzungs- und Überlassungsverhältnis gehen, nahm der Revisionskläger sein Rechtsmittel zurück.
Sodann wurde durch Urteil vom 13.09.2006 Az. IV ZR 26/04 zunächst entschieden, dass der Regress des Hausratversicherers des Vermieters entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart nicht beschränkt sei (vgl. OLG Stuttgart VersR 2004, 592) und einem allgemeinen „Mietvertrags-Belastungsverbot“ eine Absage erteilt. Die Regressbeschränkung, so der BGH, folge alleine aus den Gebrauchsrechten und Obhutspflichten für gemietete Sachen und außerdem finanziere der Mieter ja schließlich die Hausratversicherungsprämie des Vermieters nicht mit.
Ferner entschied der BGH, der Regressverzicht gegen den einfach fahrlässig handelnden Mieter greife auch dann, wenn dieser über eine Haftpflichtversicherung verfüge, dieser Regressverzicht sei sogar auch auf ein auf Dauer angelegtes unentgeltlich angelegtes Nutzungsverhältnis zu erstrecken (Az. IV ZR 116/05).
Mit dem nächsten Urteil erkannte der BGH darauf, der Mieter müsse künftig beim Regress des Gebäudeversicherers nicht mehr für seine Erfüllungsgehilfen (Mitbewohner, Angehörige, Lieferanten, Handwerker) einstehen, eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Gebäudeschadens sei dem Mieter fortan nur noch dann zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant gewesen sei (Az. IV ZR 378/02).Demzufolge wurde nicht nur die bisherige Regressbeschränkung beim Mieterregress durch den BGH zementiert, sie wurden sogar noch ausgeweitet. Der Mieter steht de facto dem Versicherungsnehmer der Gebäudepolice nun deshalb gleich, da auch dieser nur für das Fehlverhalten seiner Repräsentanten einstehen muss und damit z.B. nicht mehr für seine Besucher oder die von ihm beauftragten Handwerker.
In einer Art Gegenzug für die weitreichenden Regressbeschränkungen billigte der BGH am 13.09.2006 jedoch auf meine Musterklage dem Gebäudeversicherer, welchem der Regress gegen den einfach fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, einen direkten Ausgleichsanspruch analog § 59 II 1 VVG a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu (Az. IV ZR 273/05), wodurch das Urteil OLG Koblenz (vgl. BGH VersR 2006, 542) aufgehoben und die Sache zurück verwiesen wurde. Zugleich gab der BGH mit auf den Weg, dass dieser Anspruch nur ein anteiliger sei und nur die deckungsgleichen Ansprüche in der Gebäudepolice und der Haftpflichtpolice bzw. nur den Schaden zum „Zeitwert“ erfasse. Jedoch entstehe der Ausgleichsanspruch schon mit dem Schaden und er sei auch unabhängig von den jeweiligen Obliegenheiten der beteiligten Versicherungsnehmer auf beiden Seiten.
Nahezu alle Argumente des BGH zur Beschränkung des Mieterregresses dürften an den bereits bekannten gesetzgeberischen Motiven und der anstehenden Reform des VVG vorbei gehen. Ob es nach dem Inkrafttreten des neuen VVG zum 01.01.2008 jedoch auch zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt, darf bezweifelt werden. Bis auf weiteres wird man daher mit dem Ausgleichsanspruch analog § 59 II 1 VVG leben müssen.