Anspruchsverpflichtet ist schon nach dem Wortlaut von § 906 BGB der Benutzer des anderen Grundstücks, also nicht etwa notwendigerweise der Eigentümer. Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist damit richtigerweise derjenige, der die Nutzungsart bestimmt. Das können also der selbst nutzende Eigentümer, aber eben auch Mieter oder Pächter sein. Nach der etwas missverständlichen Rechtsprechung des BGH muss dabei der Benutzer des anderen Grundstücks zugleich als Störer gemäß §§ 1004, 862 BGB zu betrachten sein, denn dort ist der eigentliche Immissions-Abwehranspruch in Form eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs geregelt, mit welchem andernfalls die schädliche Immission hätte unterbunden werden können.
Gegen wen richtet sich aber nun der Ausgleichsanspruch, wenn die Immissionen in Gestalt eines Brandes von einer vermieteten Wohnung ausgegangen sind und die genaue Brandursache wie so häufig ungeklärt geblieben ist?
Der BGH hat mit Urteil vom 27.01.2006 = VersR 2006, 985 die Klage gegen den Eigentümer (einer Eigentumswohnung) abgewiesen und absolut folgerichtig entschieden, dass dieser Eigentümer nur dann als Störer für Immissionen seines Mieters einstehen müsse, wenn dem Mieter der Gebrauch der Mietwohnung gerade mit der Erlaubnis der Immissionen eingeräumt war oder wenn der Eigentümer es umgekehrt versäumt hat, seinen Mieter von einer nach dem Mietvertrag nicht erlaubten Immission abzuhalten. Da es an beiden Voraussetzungen fehlte, wäre der Anspruch daher meiner Meinung nach eher gegen den Mieter zu richten gewesen.