Wie schon das LG Lübeck (VersR 2004, 233) und das OLG Köln (VersR 2004, 593) haben nun das OLG Düsseldorf und das OLG Hamm kurz hintereinander entschieden, dass der Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegen den einfach fahrlässig handelnden Mieter dann zurücktreten müsse, wenn der Mieter über eine Haftpflichtversicherung verfüge (OLG Düsseldorf VersR 2006, 541, OLG Hamm VersR 2006, 690). Beide Oberlandesgerichte haben ausdrücklich die Revision gegen ihre Entscheidungen zugelassen.
Ich hatte zwischenzeitlich für einen Gebäudeversicherer eine Musterklage direkt gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters erhoben und zwar eine solche auf einen direkten „Ausgleich“. Diese Ausgleichsklage wurde damit begründet, dass der 4. Zivilsenat des BGH eine derartige Möglichkeit in seinem Urteil vom 08.11.2000 (vgl. erneut BGH VersR 2001, 94) ausdrücklich schon angesprochen, aber nicht näher ausformuliert habe. Als Anspruchsgrundlage komme entweder ungerechtfertigte Bereicherung wegen ersparter Regulierungsaufwendungen zu Lasten des Gebäudeversicherers oder eben auch eine Art Doppelversicherung in Betracht. Das LG und nachfolgend das OLG Koblenz (vgl. BGH VersR 2006, 542) lehnten einen solchen direkten „Ausgleich“ nun nicht ganz überraschend jedoch mit der Begründung ab, dafür existiere keine Anspruchsgrundlage. Die Revision wurde allerdings zugelassen und wird auch durchgeführt.