Stefan Wolter Rechtsanwalt

Vorrangige Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung bei Mieterhaftung

Der für Mietsachen zuständige 8. Zivilsenat des BGH hat bereits am 03.11.2004 entschieden, der Vermieter dürfe sich nicht (mehr) frei zwischen einer Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers und einer Inanspruchnahme des Mieters entscheiden, er sei grundsätzlich verpflichtet, die Ansprüche zur Gebäudeversicherung geltend zu machen, damit der Mieter in Fällen einfacher Fahrlässigkeit in jedem Falle privilegiert werde (BGH VersR 2005, 498). In der Konsequenz bedeutet dies, dass der BGH alle einfach fahrlässig verursachten Schäden der alleinigen Regulierung durch die Gebäudeversicherer zugewiesen, ihnen aber gleichzeitig und nach Maßgabe seiner Entscheidungen BGH VersR 2001, 94 (4. Zivilsenat) und BGH VersR 2001, 856 (8. Zivilsenat) praktische jede Regressmöglichkeit dafür verwehrt hat.