Immer häufiger kommt es in letzter Zeit durch Starkregen zu Überschwemmungsschäden. Der kommunale Wasserversorger bzw. die Kommune haftet gemäß § 2 HPflG verschuldensunabhängig für Abwasser/Regenwasser, welches bestimmungswidrig aus der gemeindlichen Kanalisation austritt und sich anders als durch den Hausanschluss, z.B. über Schächte oder die Geländeoberfläche, seinen Weg auf das Grundstück oder in das Gebäude sucht. Eine Haftung scheidet dagegen aus, wenn höhere Gewalt („Jahrhundertregen“) vorliegt. Liegt keine höhere Gewalt, sondern z.B. nur ein Regen mit einer gewissen Wiederkehrwahrscheinlichkeit vor („20-Jahres-Regen“), so kommt auch eine Haftung aus Verschulden wegen Amtshaftung oder Schlechterfüllung des Versorgungsvertrages in Betracht (vgl. BGH VersR 1999, 1412 ff.).
Anders liegt der Fall bei Rückstau und Wasseraustritt in das Gebäude direkt aus der Kanalisation. Hier soll nach der Rechtsprechung des BGH kein Fall des § 2 HPflG vorliegen und ein etwaiger Schaden voll auf das Konto des Gebäudeeigentümers gehen, weil er immer verpflichtet sei, seinen eigenen Abwasseranschluss durch eine funktionsfähige Rückstausicherung zu schützen (vgl. BGH VersR 1999, 230).