Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Bei Vergütungsvereinbarungen sind jedoch die Regelungen von § 49b BRAO und § 3a ff. RVG zu beachten, d.h. eine Vergütungsvereinbarung muss u.a. zwingend schriftlich geschlossen werden
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivilrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine so genannte Quersubventionierung erfolgen, d.h. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Nach § 4 I RVG kann mit dem Anwalt für eine erfolgsunabhängige rein außergerichtliche Tätigkeit eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Diese geringere Vergütung muss aber dennoch in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
Für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestehen weitere Besonderheiten. Zwar hat der Anwalt bei diesen Tätigkeiten grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung in gesetzlicher Höhe. Es kann gemäß § 4 II RVG aber mit dem Anwalt die Zahlung eines geringeren Honorars für den Fall vereinbart werden, dass der Anspruch seines Auftraggebers auf Erstattung der vollen Gebühren gegen den Schuldner nicht realisiert werden kann. Bedingung wäre dann, dass die vom Auftraggeber zu zahlende geringere Vergütung wiederum in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts steht. Bedingung wäre außerdem, dass dem Rechtsanwalt die Differenz auf die gesetzlichen Gebühren an Erfüllung statt vom Auftraggeber abgetreten wird, so dass er seine restliche Vergütung beim Gegner eventuell doch noch später einziehen kann.
In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Es ist nur die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung möglich.
Mit dem Anwalt kann allerdings seit dem 01.07.2008 gemäß § 4a RVG nur in Schriftform und lediglich im Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Eine solche Erfolgshonorarvereinbarung darf der Anwalt nur mit einem Mandanten schließen, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist und andernfalls von seiner Rechtsverfolgung abgehalten würde. Für wohlhabende Mandanten und Firmen kann daher ein Erfolgshonorar nicht vereinbart werden. Denkbar bei einer Erfolgshonorarvereinbarung wäre z.B. eine rein prozentuale Beteiligung an einer Forderung im Erfolgsfall oder auch ein Grundhonorar kombiniert mit einer erfolgsabhängigen Staffelvergütung. In gerichtlichen Verfahren darf eine Absenkung oder gar ein vollständiger Erlass der gesetzlichen Vergütung beim Misserfolg hingegen nur vereinbart werden, wenn im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung erfolgt.
Mehr Informationen finden Sie unter www.brak.de auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.